Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Ein Insichgeschäft ist ein Geschäft, das jemand als Vertreter einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit sich selbst abschließt.

Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 1 BGB regelt das Verbot des Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot).

Für Gesellschaften ist dies vor allem für Geschäftsführer relevant. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich und kann diesen durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden. Die Befreiung von § 181 BGB muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Mehrfachvertretung
Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.
Informationen ansehen »
Gewerbe
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht…
Informationen ansehen »
Grundkapital
Als Grundkapital wird bei der AG, KGaA und SE die von den Aktionären erbrachte Einlage genannt.
Informationen ansehen »
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit bezeichnet die minimale Anzahl an Teilnehmern einer Versammlung, damit diese Entscheidungen treffen kann.
Informationen ansehen »
Registerpublizität
Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.
Informationen ansehen »
Körperschaft
Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck der Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel hin.
Informationen ansehen »